Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bittner Display GmbH – AGB 

Im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen (§ 14 BGB i.V.m. § 310 Abs. 1 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten mit Auftragserteilung, spätestens mit Annahme der Lieferung, als vom Auftraggeber (AG) anerkannt. Abweichende Bedingungen des AG, die der Auftragnehmer (AN) nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, geltend nicht als vereinbart, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 

1 Angebot: Soweit nicht anders vermerkt, erfolgen unsere Angebote freibleibend. Die genannten Preise gelten als Richtpreise, wenn zur Angebotsabgabe keine verbindlichen Unterlagen zur Verfügung standen. Die angebotenen Preise sind Euro-Nettopreise (ohne Mehrwertsteuer) und gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk (EXW) einschließlich Transportsicherung und Kennzeichnung. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. 

2 Auftragsannahme: Ein Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn wir dessen Auftrag in Textform (§ 126b BGB) bestätigt haben oder konkludent durch Versandanzeige bzw. Rechnungserteilung angenommen haben. Nachträgliche durch den AG verursachte Änderungen des Auftrags berechtigen uns zu Änderungen des Vertragsumfanges, ohne dass der AG vom Vertrag zurücktreten kann. Alle Änderungen bedürfen ebenfalls der Bestätigung in Textform. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die die Solvenz des AG fraglich erscheinen lassen, können wir angemessene Sicherheiten verlangen oder die weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung abhängig machen. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem AG überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. 

3 Auftragsausführung: Genehmigung der technischen Daten durch den Auftraggeber: Dem AG von uns vorgelegte Druck- oder Ausführungsvorlagen sind vom AG bezüglich aller für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der AG hat die Unterlagen zum Zeichen der Genehmigung unverzüglich unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Wir haften nicht für etwaige Fehler, wenn der Auftrag entsprechend der Genehmigung fertig gestellt wird. 

Änderungen: Wird der Leistungsumfang durch Wünsche des AG über den bestätigten Vertragsinhalt hinaus verändert, gehen die Kosten zu Lasten des AG. 

Mengentoleranz: Wir sind berechtigt, Über- oder Unterlieferungen bis zu 10 % der Bestellmenge vorzunehmen. 

Qualitätstoleranz: Die Auftragsausführung erfolgt im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen. Wir behalten uns Abweichungen in der Beschaffenheit der Papiere, Kartone, Farben etc. gemäß den Lieferungsbedingungen der Papier-, Pappen- und Farbenindustrie oder der sonst in Betracht kommenden Lieferanten vor. Qualitäts-Upgrades gelten generell als von AG akzeptiert. 

Lieferzeit: Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass der AG seine Obliegenheiten (z.B. Zurverfügungstellung von Druckunterlagen, Genehmigung der Ausführungsvorlagen usw.) unverzüglich erfüllt. Verlangt der AG nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist mindestens entsprechend. Im Falle einer durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstörung im Betrieb des AN oder im Betrieb eines Zulieferers oder eines Erfüllungsgehilfens und in anderen Fällen höherer Gewalt verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der hierdurch bedingten Verzögerung. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

Abnahme: Die Abnahme hat gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen, in der Regel vollständig nach Fertigstellung. Wenn die Abnahme in Teilmengen vereinbart ist, muss diese in gleichmäßigem, frachtgünstigem Umfang erfolgen, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung. Nach diesem Termin sind wir berechtigt, die Ware und zusätzliche Lagerkosten in Höhe von 0,25 € je Palette/Tag zu berechnen. Bei nicht fristgerechtem Abruf gehen Schäden oder Qualitätsminderungen an der Ware, die infolge der vertragswidrig langen Lagerdauer eingetreten sind, zu Lasten des AG. 

Zahlung: Berechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Abgang der Ware, es sei denn, der AG ist in Abnahmeverzug oder es liegen andere Vereinbarungen vor. Die Zahlung hat in Ermangelung anderer Vereinbarungen rein netto und ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern anwendbar zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG bekannt oder gerät er aus diesen Gründen mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, der noch nicht abgegangenen Waren und der noch nicht fälligen Wechsel und Schecks zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 

4 Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung und aller Nebenforderungen unser Eigentum. Verarbeitungen und Umbildungen durch den AG erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Im Fall der Verbindung (§ 947 BGB) oder der Vermischung (§ 948 BGB) der gelieferten Ware mit anderen Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts zum Wert der anderen Sachen. Der AG ist, soweit er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware gegen einen Dritten bestehende Forderung tritt der AG schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir sind berechtigt, dem Dritten die Abtretung anzuzeigen und die abgetretene Forderung in Anrechnung auf die uns zustehende Vergütung und Nebenforderung einzuziehen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 

Hierfür hat uns der AG auf Verlangen Namen und Anschrift des Dritten und die Höhe der an uns abgetretenen Forderungen bekannt zu geben. Droht ein Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung, so hat der AG den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort über den Zugriff zu unterrichten. AGB Bittner Display GmbH 07-2019, Seite 2 von 2 

5 Untersuchungspflicht und Mängelrüge: Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vom AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen (§ 377 HGB). Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des AG zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Von festgestellten Mängeln hat der AG uns unverzüglich, spätestens innerhalb der Ausschlussfrist von einer Woche, Anzeige zu machen. Unterlässt der AG die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Lieferung erfolgen. Anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung der mangelfreien und mangelbehafteten Teile mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Wir gewährleisten nicht, dass die gelieferten Waren für den vom AG vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, soweit dieser Verwendungszweck nicht ausdrücklich Gegenstand des uns erteilten Auftrags war. Sofern zur Leistungserbringung des AN vom AG beigestellte Ware Verwendung findet, so ist vom AN lediglich eine visuelle Eingangsprüfung erwartbar. 

6 Gewährleistung, Schadensersatz: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab Ablieferung der Ware. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Dies gilt jedoch nur, soweit wir hierzu im Rahmen unserer Produktionskapazität in der Lage sind und soweit die Nacherfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Sind wir zur Nacherfüllung nicht innerhalb einer angemessenen Frist in der Lage oder müssen wir diese ablehnen (s. o.), werden wir dies dem AG unverzüglich mitteilen. In diesem Fall oder im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung stehen dem AG – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen – statt der Nachlieferung die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB bestimmten Rechte (Herabsetzung der Vergütung, Schadensersatz, Rücktritt) zu. 

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich um einen nur verhältnismäßig geringfügigen Mangel handelt. Entscheidet sich der AG für einen Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatzanspruch zu. Verlangt der AG wegen eines Mangels Schadensersatz, verbleibt die Ware – soweit nicht im Einzelfall unzumutbar – bei ihm, der Schadensersatzanspruch ist in diesem Fall begrenzt auf die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund und unbeschadet der gesetzlichen Beweislastverteilung des § 280 I BGB für das Vertreten müssen einer Pflichtverletzung – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, dem arglistigen Verschweigen eines Mangels oder der Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist in diesen Fällen unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes. 

7 Versand und Verpackung, Gefahrübergang: Der Versand erfolgt auf Gefahr und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des AG. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, auf den AG über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der AN noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Abladung, übernommen hat. Die Verpackung bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, wobei Paletten, Deckbretter und sonstige Leihverpackungen im Eigentum des AN verbleiben. Die Rücksendung hat innerhalb einer angemessenen Frist in einem gleichwertigen und einwandfreien Zustand und – sofern nicht anders vereinbart – frei zu erfolgen. 

8 Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster können von einer Auftragserteilung unabhängig aufwandsgerecht berechnet werden. 

9 Urheberrecht u. a.: Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung und des Urheberrechts, von Markenrechten, eines etwa bestehenden Gebrauchsmuster- oder Patentschutzes sowie sonstigen Rechten Dritter ist hinsichtlich aller Druckvorlagen, Entwürfe und Fertigungsmuster der AG allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an eigenen Skizzen, Entwürfen, Konstruktionsmustern, Originalen, Daten und dergleichen verbleibt – vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung – unabhängig von einer Auftragserteilung bei uns. Konstruktionsmuster, Druckplatten, Kopiervorlagen, Klischees, Prägeplatten, Stanzwerkzeuge und dergleichen bleiben unser Eigentum – auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Wir sind nicht verpflichtet, Kopien von Daten, Stanzkonturen o. ä. an den AG zu liefern. Für fremde Druckunterlagen, Manuskripte und andere zur Verfügung gestellten Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom AG nicht binnen 4 Wochen abgefordert sind, übernimmt der AN keine Haftung. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. 

10 Kennzeichnung: Der AN behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebsnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften auf Lieferungen aller Art anzubringen. 

11 Vertragsänderung: Änderungen des Vertrages oder seine Aufhebung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform oder wenigstens der schriftlichen Bestätigung durch uns. 

12 Teilnichtigkeit: Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam. 

13 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Sitz des AN. Bei vorgerichtlich nicht beizulegenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des AN örtlich zuständige Gericht anzurufen. Auch im Geschäftsverkehr mit ausländischen Kunden gilt ausschließlich das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).